(1)Absatz einsPersonen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung der Pensionskassenzusage dem § 18 Abs. 2 BPG Rechnung getragen wurde und das Beitrags- und Leistungsrecht in seiner Gesamtheit dem der Personen gemäß § 5 Z 1 lit. a entspricht, wobei jedenfallsPersonen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung der Pensionskassenzusage dem Paragraph 18, Absatz 2, BPG Rechnung getragen wurde und das Beitrags- und Leistungsrecht in seiner Gesamtheit dem der Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, entspricht, wobei jedenfalls
sämtliche im PKG und BPG normierten Fristen für alle Anwartschaftsberechtigten gleich anzuwenden sind und
keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die Pensionskasse oder den Ausschluß aus der Pensionskasse bestehen darf.