Bundesrecht konsolidiert: Pensionskassengesetz § 15a, Fassung vom 31.12.2018

Pensionskassengesetz § 15a

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsPersonen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung der Pensionskassenzusage dem Paragraph 18, Absatz 2, BPG Rechnung getragen wurde und das Beitrags- und Leistungsrecht in seiner Gesamtheit dem der Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, entspricht, wobei jedenfalls
    1. Ziffer eins
      sämtliche im PKG und BPG normierten Fristen für alle Anwartschaftsberechtigten gleich anzuwenden sind und
    2. Ziffer 2
      keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die Pensionskasse oder den Ausschluß aus der Pensionskasse bestehen darf.
  2. Absatz 2Sofern Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c einbezogen werden, so
    1. Ziffer eins
      hat der Pensionskassenvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:
      1. Litera a
        Die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;
      2. Litera b
        das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Pensionskassenvertrag für Anwartschaftsberechtigte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, festgesetzt ist, zu entsprechen;
      3. Litera c
        die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;
    2. Ziffer 2
      sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:
      1. Litera a
        Paragraph 3, Absatz 4, BPG hinsichtlich einer zusätzlichen eigenen Beitragsleistung;
      2. Litera b
        Paragraph 4, BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von gemäß Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, BPG unverfallbaren Anwartschaften;
      3. Litera c
        Paragraph 5, BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung;
        das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, oder c ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;
      4. Litera d
        Paragraph 6, BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Beitragsleistung.
  3. Absatz 3Sofern Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera e, einbezogen werden, hat der Pensionskassenvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48,, das Leistungsrecht sowie die Anwendbarkeit des Paragraph 5, BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung zu enthalten.

Schlagworte

Beitragsrecht, Verfügungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40014392

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P15a/NOR40014392