Bundesrecht konsolidiert: Pensionskassengesetz § 12, Fassung vom 20.03.2014

Pensionskassengesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

08.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse bilden hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken und der Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – VRG).
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist jedoch die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in einer Pensionskasse zulässig, sofern diese jeweils für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt werden.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, festgelegte Mindestanzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf längstens auf die Dauer von fünf Jahren nach Errichtung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder nach dem letztmaligen Unterschreiten der Mindestanzahl unterschritten werden. Die Anzahl der die in Absatz 2, genannte Grenze unterschreitenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse darf jedoch nie über drei steigen.
  4. Absatz 4Die Weiterführung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, die die in Absatz 2, festgelegte Mindestanzahl an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unterschritten hat, ist entgegen Absatz 3, auch zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nur mehr ausschließlich für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers geführt wird,
    2. Ziffer 2
      keine neuen Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten im Sinne von Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, hinzukommen und
    3. Ziffer 3
      der FMA nachgewiesen wird, dass in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
    Absatz 3, letzter Satz ist auf die Fälle des Absatz 4, nicht anzuwenden. Die Beschränkung der Ziffer 2, gilt solange nicht für betriebliche Pensionskassen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers, als die in Absatz 2, festgelegte Mindestanzahl nicht um mehr als 30 vH unterschritten wird.
  5. Absatz 5Sowohl die Trennung als auch die Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag und nur dann erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Trennung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mindestens eine der betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften weiterhin für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wird und
    2. Ziffer 2
      der FMA nachgewiesen wird, dass dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
    Die Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise gemäß Ziffer 2, unverzüglich anzuzeigen.
  6. Absatz 6In höchstens drei VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien höchstens fünf Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden. Die Grenzen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a und des Paragraph 25, sind auf jede Sub-VG gesondert anzuwenden.
  7. Absatz 7Sofern die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit Ausnahme der Sicherheits-VRG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien anbietet und dies im Pensionskassenvertrag (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 7 a,) entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde, gilt für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei Einbeziehung in die Pensionskassenzusage wird der Anwartschaftsberechtigte oder der Leistungsberechtigte in der im Pensionskassenvertrag festgelegten VRG oder Sub-VG verwaltet.
    2. Ziffer 2
      Bis zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß Paragraph 19 b, gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG erklären. Diese Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Ziffer 2, wird für einen Anwartschaftsberechtigten der Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG zu festgesetzten Stichtagen wirksam, sofern dies im Pensionskassenvertrag entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde. Der Anwartschaftsberechtigte kann diesen Wechsel durch eine Erklärung gemäß Ziffer 2, abändern. Die Anzahl der Wechselmöglichkeiten und die Fristen der Ziffer 2, sind anzuwenden.
    Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der für den Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.
  8. Absatz 8In einer VRG und in einer VRG mit Sub-VG gemäß Absatz 6, können Pensionskassenzusagen sowohl mit als auch ohne Wechselmöglichkeiten gemäß Absatz 7, verwaltet werden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40155833

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P12/NOR40155833