(1)Absatz einsFür Pensionskassenverträge zwischen dem Bund oder einer Gebietskörperschaft und einer Pensionskasse im Sinne des § 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins, PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift tritt an die Stelle der in § 15Paragraph 15, Abs. 1Absatz eins, genannten Vereinbarungen nach dem BPG die Erklärung gemäß § 3Paragraph 3, Abs. 2Absatz 2, PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift.