Bundesrecht konsolidiert: Pensionskassengesetz § 13, Fassung vom 22.09.2005

Pensionskassengesetz § 13

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Haftungsverhältnisse

Paragraph 13,
  1. Absatz einsZur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse für das einer von ihrer verwalteten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden.
  2. Absatz 2Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse nicht für das einer von ihr verwalteten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet wurden, kann auf dieses nicht Exekution geführt werden.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076912

Alte Dokumentnummer

N5199011904J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P13/NOR12076912