Bundesrecht konsolidiert: Pensionskassengesetz § 2, Fassung vom 31.12.2001

Pensionskassengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Wenn die jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß Paragraph 48, (Anlage 2 zu Paragraph 30,, Formblatt B, Pos. A. römisch eins. abzüglich der Zinsenerträge gemäß Paragraph 48,) bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu Paragraph 30,, Formblatt A, Summe der Aktivposten römisch eins. - römisch zehn. und römisch XI. Ziffer 2, Litera a, abzüglich des Passivposten römisch III. Ziffer eins,) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im zeit- und volumsgewichteten Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12090196

Alte Dokumentnummer

N5199812891U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P2/NOR12090196