Bundesrecht konsolidiert: Pensionskassengesetz § 33, tagesaktuelle Fassung

Pensionskassengesetz § 33

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Aufsicht

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Pensionskassen unterliegen der Aufsicht der FMA.
  2. Absatz 2Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen, die Stabilität und Solidität der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 2 aUnbeschadet der Ziele gemäß Absatz 2, hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat.
  4. Absatz 2 bDie Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die Aufsichtsbefugnisse rechtzeitig und in einer Weise wahrzunehmen, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskassen angemessen ist. Hiebei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.
  5. Absatz 2 cDie FMA hat die Einhaltung
    1. Ziffer eins
      der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und
    2. Ziffer 2
      der Vorschriften der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
    durch Pensionskassen laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Absatz 3, zu.
  6. Absatz 2 dIm Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist als Finanzprodukt gemäß Artikel 2, Nr. 12 Punkt iv der Verordnung (EU) 2019/2088 die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die Sub-VG gemäß Paragraph 12, Absatz 6 und die Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, zu verstehen.
  7. Absatz 3In ihrem Zuständigkeitsbereich als Pensionskassenaufsichtsbehörde kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse
    1. Ziffer eins
      von den Pensionskassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung, von Aktiva-Passiva-Untersuchungen und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Pensionskassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Pensionskassen Einsicht nehmen;
    2. Ziffer 2
      von den Abschlussprüfern und von Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ausüben, Auskünfte einholen; weiters kann sie von dem gemäß Absatz 4, Ziffer 2, bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesem erteilen;
    3. Ziffer 2 a
      durch Abschlussprüfer, Prüfaktuare sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 11 f, Absatz 2, sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;
    4. Ziffer 3
      durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchführen;
    5. Ziffer 3 a
      zur Prüfung von Zweigstellen in Mitgliedstaaten auch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Ziffer 3, das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;
    6. Ziffer 4
      von den Pensionskassen einen Nachweis über die regelmäßige Einzahlung der Pensionskassenbeiträge verlangen;
    7. Ziffer 5
      von den Pensionskassen sämtliche Informationen über an Dritte übertragene Tätigkeiten gemäß Paragraph 11 h, verlangen.
  8. Absatz 4Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Sie kann durch Bescheid insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Mitgliedern des Vorstands der Pensionskasse unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung des Vorstands zuständigen Organs die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Vorstandsmitgliedern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Vorstände nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
    2. Ziffer 2
      eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Absatz 3, Ziffer eins und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat
      1. Litera a
        der Pensionskasse alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern und
      2. Litera b
        im Falle, daß der Pensionskasse die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
    3. Ziffer 3
      Kapitalherabsetzungen oder Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
    4. Ziffer 4
      die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
  9. Absatz 4 aDie FMA kann auf Antrag der gemäß Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der Pensionskasse zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.
  10. Absatz 5Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Absatz 4, Ziffer 2, oder ein Stellvertreter nach Absatz 4 a, zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann die FMA
    1. Ziffer eins
      einen Rechtsanwalt oder
    2. Ziffer 2
      einen Wirtschaftsprüfer
    vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.
  11. Absatz 6Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß Paragraph 9, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages oder eines Bescheides der FMA (Pensionskassenaufsicht), so hat die FMA
    1. Ziffer eins
      der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen ist;
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Mitgliedern des Vorstandes der Pensionskasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
    3. Ziffer 3
      die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse nicht sicherstellen können.
  12. Absatz 7Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
  13. Absatz 8Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FMABG.

    Anmerkung, Absatz 8 a und 8b aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 64,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,)

  14. Absatz 9Die Pensionskassen haben unverzüglich alle auf Grund der in Paragraph 33, Absatz 2, genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Wiederholungsfall

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40243412

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P33/NOR40243412