dürfen Vermögenswerte zur Sicherheitenstellung für gemäß § 25Paragraph 25, Abs. 1Absatz eins, Z 6Ziffer 6, zulässig verwendete Derivate vorübergehend übertragen werden, sofern die Sicherheitenstellung durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschrieben wird und die sich daraus ergebenden Risiken angemessen im Risikomanagement berücksichtigt sind.