(7)Absatz 7Soferne der Anwartschaftsberechtigte aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie einen Wechsel in die Sicherheits-VRG gemäß Abs. 2 erklärt, bedarf es im Pensionskassenvertrag sowie im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift keiner Vereinbarung über den Ausschluss der Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 1. Eine allfällige Leistung aus der Mindestertragsgarantie ist bei einem Wechsel mit Abruf der Pensionskassenleistung bei der Ermittlung der garantieren ersten Monatspension gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel gemäß Abs. 3 hat die Pensionskasse wieder den Mindestertrag zu garantieren, wobei der Berechnungszeitraum gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 neu beginnt.Soferne der Anwartschaftsberechtigte aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie einen Wechsel in die Sicherheits-VRG gemäß Absatz 2, erklärt, bedarf es im Pensionskassenvertrag sowie im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift keiner Vereinbarung über den Ausschluss der Mindestertragsgarantie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Eine allfällige Leistung aus der Mindestertragsgarantie ist bei einem Wechsel mit Abruf der Pensionskassenleistung bei der Ermittlung der garantieren ersten Monatspension gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel gemäß Absatz 3, hat die Pensionskasse wieder den Mindestertrag zu garantieren, wobei der Berechnungszeitraum gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 neu beginnt.