Bundesrecht konsolidiert: Betriebspensionsgesetz § 9, tagesaktuelle Fassung

Betriebspensionsgesetz § 9

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Aussetzen oder Einschränken von Leistungen

Paragraph 9,

Sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmen, können Leistungen nur dann und so lange ausgesetzt oder eingeschränkt werden, als die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins und 2 vorliegen und wenn der Arbeitgeber von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, den Erwerb künftiger Anwartschaften einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken; soweit Leistungen durch Wertpapiere (Paragraph 11,) gedeckt sind, dürfen sie nicht ausgesetzt oder eingeschränkt werden; diese Wertpapiere dürfen weder verpfändet noch veräußert werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12088318

Alte Dokumentnummer

N5199659958J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P9/NOR12088318