Bundesrecht konsolidiert: Betriebspensionsgesetz § 20, Fassung vom 27.07.2010

Betriebspensionsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

§ 20.
  1. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990 sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.
  2. (2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
  3. (3) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Anwartschaftsberechtigter) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  4. (4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 754/1996 bestehende, für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen für die Übertragung eines Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 5 Abs. 2 werden durch die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 754/1996 nicht berührt, sofern diese Betriebsvereinbarungen (Einzelvereinbarung) im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 754/1996 für den Arbeitnehmer gegolten haben (hat).

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12088323

Alte Dokumentnummer

N5199659963J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P20/NOR12088323