Bundesrecht konsolidiert: CKW-Anlagen-Verordnung § 5, Fassung vom 31.05.1995

CKW-Anlagen-Verordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

CKW-Anlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 865/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

17.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 5, CKW-Anlagen und Abluftreinigungsanlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösemittel an Wasser abgegeben werden können, sodaß Kontaktwasser entsteht, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Ziffer eins
    Die CKW-Anlage muß mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet, daß die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln, gemessen als Chlor, im gereinigten Abwasser nicht mehr als 0,1 mg/l Abwasser beträgt; daß die für die Betriebsanlage in Aussicht genommene Kontaktwasserreinigungsanlage diese Voraussetzungen erfüllt, ist durch ein Gutachten eines gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Betracht kommenden Gutachters nachzuweisen. Die Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung dieser Konzentration ist unzulässig.
  2. Ziffer 2
    Das gereinigte Abwasser muß so abgeleitet werden, daß es nicht mit Luft, die Dämpfe von chlorierten organischen Lösemitteln enthält, in Berührung kommen kann.
  3. Ziffer 3
    Vor der Kontaktwasserreinigungsanlage muß ein Sicherheitsabscheider (Lösemittelabscheider) eingebaut sein, der so zu bemessen ist, daß eine ausreichende Verweilzeit zur Phasentrennung (wäßrige Phase/chlorierte organische Lösemittelphase) sichergestellt ist und nur in Wasser gelöste chlorierte organische Lösemittel in die Kontaktwasserreinigungsanlage gelangen können.

Gesetzesnummer

10007022

Dokumentnummer

NOR12076642

Alte Dokumentnummer

N5199010470J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/27/P5/NOR12076642