Die CKW-Anlage muß mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet, daß die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln, gemessen als Chlor, im gereinigten Abwasser nicht mehr als 0,1 mg/l Abwasser beträgt; daß die für die Betriebsanlage in Aussicht genommene Kontaktwasserreinigungsanlage diese Voraussetzungen erfüllt, ist durch ein Gutachten eines gemäß § 3 Abs. 3 in Betracht kommenden Gutachters nachzuweisen. Die Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung dieser Konzentration ist unzulässig.Die CKW-Anlage muß mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet, daß die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln, gemessen als Chlor, im gereinigten Abwasser nicht mehr als 0,1 mg/l Abwasser beträgt; daß die für die Betriebsanlage in Aussicht genommene Kontaktwasserreinigungsanlage diese Voraussetzungen erfüllt, ist durch ein Gutachten eines gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Betracht kommenden Gutachters nachzuweisen. Die Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung dieser Konzentration ist unzulässig.