(2)Absatz 2Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Büromaschinenmechaniker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur, Werkzeugmacher oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Büromaschinenmechaniker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur, Werkzeugmacher oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2,, 3, 8 und 10.