Bundesrecht konsolidiert: V über Lehrabschlußprüfung Elektromechaniker und -maschinenbauer § 9, Fassung vom 30.06.2002

V über Lehrabschlußprüfung Elektromechaniker und -maschinenbauer § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

V über Lehrabschlußprüfung Elektromechaniker und -maschinenbauer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 669/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9, (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur und Elektromechaniker für Starkstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3,, 8 und 10.

  1. Absatz 2Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Büromaschinenmechaniker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur, Werkzeugmacher oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2,, 3, 8 und 10.
  2. Absatz 3Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektroinstallateur, Fernmeldebaumonteur, Nachrichtenelektroniker oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2,, 3, 8 und 10.
  3. Absatz 4Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2,, 3, 8 und 10.

Schlagworte

Anrechnung, Meßmechaniker, Radiomechaniker

Gesetzesnummer

10006918

Dokumentnummer

NOR12078547

Alte Dokumentnummer

N5199221143J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/669/P9/NOR12078547