(2)Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.