Bundesrecht konsolidiert: V über Lehrabschlußprüfung Elektromechaniker und -maschinenbauer § 8, Fassung vom 30.06.2002

V über Lehrabschlußprüfung Elektromechaniker und -maschinenbauer § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

V über Lehrabschlußprüfung Elektromechaniker und -maschinenbauer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 669/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 8, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  2. Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Gesetzesnummer

10006918

Dokumentnummer

NOR12075505

Alte Dokumentnummer

N5198810654F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/669/P8/NOR12075505