(5)Absatz 5,Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen, kann der Ausgleichsbeitrag zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Erzeugnissen aus Milch (Schulmilchaktionen, Milchaktionen in Kasernen, Wohlfahrtsmilch usw.) sowie für sonstige absatzfördernde und allenfalls für produktionssichernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft verwendet werden. Die Auszahlung von Zuschüssen für die Erzeugung von härtkäsetauglicher Milch kann überdies von der Erreichung bestimmter Qualitätsmerkmale abhängig gemacht werden. Dabei gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Ferner kann der Fonds ab dem Jahr 1990 bis einschließlich 31. Dezember 1991 zur Förderung der Strukturverbesserung Zuschüsse für die Stillegung von Betriebsstätten oder für die Stillegung von Produktionsabteilungen relevanter Größe einer Betriebsstätte gewähren. Der Fonds hat durch Verordnung die näheren Bedingungen, insbesondere über die Art und Höhe dieser Zuschüsse sowie über die Mindestdauer der Stillegung festzusetzen.Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen, kann der Ausgleichsbeitrag zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Erzeugnissen aus Milch (Schulmilchaktionen, Milchaktionen in Kasernen, Wohlfahrtsmilch usw.) sowie für sonstige absatzfördernde und allenfalls für produktionssichernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft verwendet werden. Die Auszahlung von Zuschüssen für die Erzeugung von härtkäsetauglicher Milch kann überdies von der Erreichung bestimmter Qualitätsmerkmale abhängig gemacht werden. Dabei gelten die Absatz 2 bis 4 sinngemäß. Ferner kann der Fonds ab dem Jahr 1990 bis einschließlich 31. Dezember 1991 zur Förderung der Strukturverbesserung Zuschüsse für die Stillegung von Betriebsstätten oder für die Stillegung von Produktionsabteilungen relevanter Größe einer Betriebsstätte gewähren. Der Fonds hat durch Verordnung die näheren Bedingungen, insbesondere über die Art und Höhe dieser Zuschüsse sowie über die Mindestdauer der Stillegung festzusetzen.