Bundesrecht konsolidiert: Marktordnungsgesetz 1985 § 5, Fassung vom 31.12.1995

Marktordnungsgesetz 1985 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 5, (1) Der Fonds hat die Einnahmen aus dem Ausgleichsbeitrag in der Weise zu verwenden, daß

  1. Ziffer eins
    Zuschüsse für Milch und Erzeugnisse aus Milch gewährt werden, um den bestmöglichen Absatz zu ermöglichen, im Inland nicht erzielbare Preise auszugleichen sowie strukturverbessernde Investitionen zu sichern und eine Gemeinschaftswerbung sowie Forschung und Entwicklung im Bereich der Milchwirtschaft zu fördern, und
  2. Ziffer 2
    Transportkosten ausgeglichen werden.

  1. Absatz eins a,Zuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur Förderung einer Gemeinschaftswerbung im Bereich der Milchwirtschaft sind auf Sachverhalte, die ab dem 1. Jänner 1994 verwirklicht werden, nicht mehr zu gewähren.
  2. Absatz 2,Zuschüsse nach Absatz eins, Ziffer eins
    1. Ziffer eins
      werden in dem Ausmaß gewährt, das für Betriebe, die im Sinne der Zielsetzung des Paragraph eins, Ziffer 3, möglichst wirtschaftlich geführt werden, unter Berücksichtigung erzielbarer Verkaufserlöse zur Erreichung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises (Richtpreises) für Milch gleicher Qualität und Beschaffenheit an den Milchlieferanten unbedingt erforderlich ist.
    2. Ziffer 2
      dürfen nur Betrieben gewährt werden, die ständig molkereimäßig behandelte Milch und Erzeugnisse aus Milch in einer Beschaffenheit in Verkehr setzen, die den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und den vom Fonds festgesetzten Eigenschaften für Milch und Erzeugnisse aus Milch (Paragraphen 17 und 18) entsprechen.

  1. Absatz 2 a,Zuschüsse nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, bis zu dem bei einem möglichst wirtschaftlichen Transport Kosten anfallen, wobei insbesondere auf die jeweiligen allgemeinen Verkehrsverhältnisse sowie auf die Ziele des Paragraph eins, Ziffer 2 bis 4 Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 3,Der Fonds hat durch Verordnung auf Grund der Absatz eins und 2 die Bedingungen näher zu regeln, unter denen Zuschüsse gemäß Absatz eins, gewährt werden.
  3. Absatz 4,Der Fonds kann Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die diesem Bundesgesetz oder Vorschriften, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zuwiderhandeln, so lange von der Gewährung von Zuschüssen ausschließen, als die entgegenstehenden Hindernisse von dem in Betracht kommenden Betrieb nicht beseitigt sind.
  4. Absatz 5,Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen, kann der Ausgleichsbeitrag zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Erzeugnissen aus Milch (Schulmilchaktionen, Milchaktionen in Kasernen, Wohlfahrtsmilch usw.) sowie für sonstige absatzfördernde und allenfalls für produktionssichernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft verwendet werden. Die Auszahlung von Zuschüssen für die Erzeugung von härtkäsetauglicher Milch kann überdies von der Erreichung bestimmter Qualitätsmerkmale abhängig gemacht werden. Dabei gelten die Absatz 2 bis 4 sinngemäß. Ferner kann der Fonds ab dem Jahr 1990 bis einschließlich 31. Dezember 1991 zur Förderung der Strukturverbesserung Zuschüsse für die Stillegung von Betriebsstätten oder für die Stillegung von Produktionsabteilungen relevanter Größe einer Betriebsstätte gewähren. Der Fonds hat durch Verordnung die näheren Bedingungen, insbesondere über die Art und Höhe dieser Zuschüsse sowie über die Mindestdauer der Stillegung festzusetzen.

  1. Absatz 5 a,Soweit die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe vom Fonds für das Jahr 1991 Vorauszahlungen zu Zuschüssen für die Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch erhalten haben, bleiben die Zuschußsätze der Höhe nach, bezogen auf das Kilogramm übernommener Milch, unverändert.

  1. Absatz 5 b,Ferner kann die AMA ab dem Jahr 1993 zur Förderung der Strukturverbesserung Zuschüsse zu besonderen Belastungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe gewähren, wenn diese durch gesetzliche Zahlungen oder durch die Erfüllung von Sozialplänen anläßlich einer Verminderung des Personalstandes im Zuge von strukturverbessernden Maßnahmen entstanden sind. Die AMA hat durch Verordnung die näheren Bedingungen, insbesondere über Art und Höhe dieser Zuschüsse, festzusetzen.

  1. Absatz 5 c,Soweit dies einer möglichst zweckmäßigen und einfachen Abwicklung der Gewährung von Zuschüssen dienlich ist, kann die AMA Zuschüsse für die Lagerhaltung von Erzeugnissen aus Milch auch an den Eigentümer dieser Waren und Zuschüsse für Verbilligungsaktionen von Milch und Erzeugnissen aus Milch an Vertriebsorganisationen, die zur Abwicklung derartiger Aktionen befähigt sind, gewähren. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, einschließlich einer allfälligen Rückforderung von zu Unrecht gewährten Zuschüssen, sind diese Eigentümer oder Vertriebsorganisationen einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gleichzustellen.
  2. Absatz 6,Der Fonds kann zur Zwischenfinanzierung Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Einnahmen aus dem Ausgleichsbeitrag weiterhin die notwendigen Zuschüsse zu gewähren. Die Rückzahlung dieser Kredite ist aus dem Aufkommen des Ausgleichsbeitrages ehestmöglich sicherzustellen.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12081867

Alte Dokumentnummer

N5199332320J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/210/P5/NOR12081867