(3)Absatz 3,Werden Rahm oder Erzeugnisse aus Milch vom Erzeuger an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, ist der Ausgleichsbeitrag im Ausmaß der nach § 72 einzusetzenden Milchmenge zu entrichten. Der Fonds kann für diese Waren durch Verordnung eine davon abweichende Beitragshöhe festsetzen, wenn dies unter Berücksichtigung des Abs. 2 geboten ist.Werden Rahm oder Erzeugnisse aus Milch vom Erzeuger an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, ist der Ausgleichsbeitrag im Ausmaß der nach Paragraph 72, einzusetzenden Milchmenge zu entrichten. Der Fonds kann für diese Waren durch Verordnung eine davon abweichende Beitragshöhe festsetzen, wenn dies unter Berücksichtigung des Absatz 2, geboten ist.