(3)Absatz 3,Weist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) trotz Aufforderung durch den Fonds die erforderliche Nachzahlung innerhalb eines Monats ab Aufforderung dem Fonds nicht nach, kann der Fonds das Einzugsgebiet teilweise oder zur Gänze entziehen. § 14 Abs. 4 zweiter bis letzter Satz ist auf Sachverhalte, die nach dem 1. Jänner 1993 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden.Weist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) trotz Aufforderung durch den Fonds die erforderliche Nachzahlung innerhalb eines Monats ab Aufforderung dem Fonds nicht nach, kann der Fonds das Einzugsgebiet teilweise oder zur Gänze entziehen. Paragraph 14, Absatz 4, zweiter bis letzter Satz ist auf Sachverhalte, die nach dem 1. Jänner 1993 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden.