Bundesrecht konsolidiert: Marktordnungsgesetz 1985 § 2b, Fassung vom 31.12.1995

Marktordnungsgesetz 1985 § 2b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2b

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 2 b, (1) Ab 1. Jänner 1993 darf der Richtpreis um höchstens 3 vH und ab 1. Jänner 1994 um höchstens 4 vH unterschritten werden (Toleranzgrenze).

  1. Absatz 2,Zahlt ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder ein wirtschaftlicher Zusammenschluß seinen Milchlieferanten einen unter der Toleranzgrenze liegenden Erzeugerpreis aus, so hat der Fonds den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder den wirtschaftlichen Zusammenschluß aufzufordern, binnen eines Monats den Nachweis für die Nachzahlung des fehlenden Differenzbetrags zumindest bis zur Toleranzgrenze zu erbringen.
  2. Absatz 3,Weist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) trotz Aufforderung durch den Fonds die erforderliche Nachzahlung innerhalb eines Monats ab Aufforderung dem Fonds nicht nach, kann der Fonds das Einzugsgebiet teilweise oder zur Gänze entziehen. Paragraph 14, Absatz 4, zweiter bis letzter Satz ist auf Sachverhalte, die nach dem 1. Jänner 1993 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden.
  3. Absatz 4,Weist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) ab dem 1. Jänner 1994 trotz Aufforderung durch den Fonds die erforderliche Nachzahlung innerhalb eines Monats ab Aufforderung dem Fonds nicht nach, so hat der Fonds diesem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) einen Stabilisierungsbeitrag in der Höhe von mindestens dem 1,5fachen, höchstens jedoch dem Dreifachen jenes Differenzbetrags vorzuschreiben, der sich zwischen dem tatsächlich ausbezahlten und unter der Toleranzgrenze liegenden Erzeugerpreis und dem vom Fonds festgestellten Richtpreis unter Berücksichtigung der angelieferten Mengen ergibt. Bei der Festsetzung der Höhe des Stabilisierungsbeitrags ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Unterschreitung der Toleranzgrenze erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
  4. Absatz 5,Der Stabilisierungsbeitrag ist binnen 14 Tagen ab Erlassung des Bescheids des Fonds fällig. Die Paragraphen 211 und 254 BAO sind anzuwenden.
  5. Absatz 6,Die Einnahmen aus dem Stabilisierungsbeitrag gelten zu gleichen Teilen als Mittel gemäß Paragraph 70, Ziffer eins und Ziffer 2 und sind hinsichtlich Paragraph 70, Ziffer 2, für die in Paragraph 85, erster Satz genannten Zwecke zu verwenden. Dabei ist Paragraph 85, letzter Satz anzuwenden.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074119

Alte Dokumentnummer

N5198512575A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/210/P2b/NOR12074119