Auf Grund der Meldungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat die AMA einen nach Mengen gewichteten Durchschnittswert für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen für das gesamte Bundesgebiet zu errechnen und als Richtpreis festzustellen. Die AMA hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sowie zur Anhebung der Qualität der von den Milcherzeugern angelieferten Milch angemessene Abschläge für Milch geringerer Bewertungsstufen bei den nach § 18 Abs. 1 festgesetzten Kriterien festzustellen, wobei die Qualitätsabschläge mindestens 0,8 vH, höchstens jedoch 17 vH des Richtpreises betragen dürfen.Auf Grund der Meldungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat die AMA einen nach Mengen gewichteten Durchschnittswert für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen für das gesamte Bundesgebiet zu errechnen und als Richtpreis festzustellen. Die AMA hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, sowie zur Anhebung der Qualität der von den Milcherzeugern angelieferten Milch angemessene Abschläge für Milch geringerer Bewertungsstufen bei den nach Paragraph 18, Absatz eins, festgesetzten Kriterien festzustellen, wobei die Qualitätsabschläge mindestens 0,8 vH, höchstens jedoch 17 vH des Richtpreises betragen dürfen.