Bundesrecht konsolidiert: Marktordnungsgesetz 1985 § 2a, Fassung vom 31.12.1995

Marktordnungsgesetz 1985 § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 2 a, (1) Die AMA hat durch Verordnung (Paragraph 59,) bis 15. Oktober jeden Jahres mit Wirkung für das gesamte jeweils darauffolgende Kalenderjahr einen Richtpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen festzustellen.

  1. Absatz 2,Der Richtpreis ist jener von der AMA festgestellte Durchschnittswert, der sich auf Grund von Preisbeobachtungen der AMA wie folgt berechnet:
    1. Ziffer eins
      Von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben ist an die AMA der von ihnen durchschnittlich während eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums ausgezahlte Erzeugerpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen zu melden. Als Beobachtungszeitraum gilt der Zeitraum von Juli bis einschließlich Juni jenes Jahres, in dem die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die Meldungen zu erstatten haben. Die Meldungen über die ausgezahlten Erzeugerpreise für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen sowie über die mit diesem Satz verrechneten Mengen an Milch sind von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben an die AMA bis spätestens 31. August zu erstatten.
    2. Ziffer 2
      Auf Grund der Meldungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat die AMA einen nach Mengen gewichteten Durchschnittswert für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen für das gesamte Bundesgebiet zu errechnen und als Richtpreis festzustellen. Die AMA hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, sowie zur Anhebung der Qualität der von den Milcherzeugern angelieferten Milch angemessene Abschläge für Milch geringerer Bewertungsstufen bei den nach Paragraph 18, Absatz eins, festgesetzten Kriterien festzustellen, wobei die Qualitätsabschläge mindestens 0,8 vH, höchstens jedoch 17 vH des Richtpreises betragen dürfen.
  2. Absatz 3,Ein derartiger Richtpreis ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 bis 15. September 1993 durch Verordnung festzustellen. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 gilt der bis dahin für Milch mit den höchsten Qualitätsmerkmalen gemäß Paragraph 3, festgestellte Richtpreis für das Kalenderjahr 1993 als Richtpreis im Sinne dieser Bestimmung. Ab dem 1. Jänner 1993 ist Paragraph 3, - soweit er sich auf die Festsetzung des Richtpreises bezieht - nicht mehr anzuwenden.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12081866

Alte Dokumentnummer

N5199332319J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/210/P2a/NOR12081866