Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausfuhrförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
11.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2027
Abkürzung
AusfFG
Index
54/01 Ausfuhrförderung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse sowie über übernommene Garantien für Großprojekte mit erheblichen ökologischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss vierteljährlich schriftlich zu berichten. Über die Tätigkeit des Beirates gemäß § 5 Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen, der nach Kenntnisnahme vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wird. Der Bundesminister für Finanzen hat über Haftungen von Projekten der Entwicklungsbank gemäß § 9 dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen. Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse sowie über übernommene Garantien für Großprojekte mit erheblichen ökologischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss vierteljährlich schriftlich zu berichten. Über die Tätigkeit des Beirates gemäß Paragraph 5, Absatz 2, hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen, der nach Kenntnisnahme vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wird. Der Bundesminister für Finanzen hat über Haftungen von Projekten der Entwicklungsbank gemäß Paragraph 9, dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006677
Dokumentnummer
NOR40096183