(1)Absatz einsUnternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Fernwärmeanlagen (Abs. 2) betreiben (Fernwärmeversorgungsunternehmen), und deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Fernwärmeversorgung Dritter dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes bzw. Gewinnanteiles im Sinne des § 5 Abs. 2 vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluß (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Fernwärmeversorgungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Fernwärmeanlagen (Absatz 2,) betreiben (Fernwärmeversorgungsunternehmen), und deren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß Paragraph 9, des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Fernwärmeversorgung Dritter dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes bzw. Gewinnanteiles im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluß (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Fernwärmeversorgungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.