Bundesrecht konsolidiert: Energieförderungsgesetz 1979 § 10, Fassung vom 22.12.2014

Energieförderungsgesetz 1979 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 567/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EnFG

Index

58/05 Förderungen

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

Text

2. ABSCHNITT
Förderung von Fernwärmeversorgungsunternehmen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsUnternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Fernwärmeanlagen (Absatz 2,) betreiben (Fernwärmeversorgungsunternehmen), und deren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß Paragraph 9, des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Fernwärmeversorgung Dritter dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes bzw. Gewinnanteiles im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluß (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Fernwärmeversorgungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2Fernwärmeanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005036

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/567/P10/NOR40005036