Bundesrecht konsolidiert: Energieförderungsgesetz 1979 § 11, Fassung vom 14.10.2013

Energieförderungsgesetz 1979 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 567/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EnFG

Index

58/05 Förderungen

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Rücklage darf nur verwendet werden
    1. Ziffer eins
      für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen (Paragraph 10, Absatz 2,), die mit energiewirtschaftlich zweckmäßigen Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie gekoppelt sind (Kraft-Wärme-Kupplung), hinsichtlich des auf die Fernwärmeabgabe entfallenden Teiles,
    2. Ziffer 2
      für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen, die Fernwärme auf Basis von Biomasse oder Müll erzeugen und die mit Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen nach dem neuesten Stand der Technik ausgestattet sind,
    3. Ziffer 3
      für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen, die auf Basis von Biomasse oder Müll im Sinne der Ziffer 2, erzeugte Fernwärme leiten und verteilen,
    4. Ziffer 4
      für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Anlagen zur Verwertung, Übernahme oder zur Leitung und Verteilung industrieller oder gewerblicher Abfallwärme als Fernwärme,
    5. Ziffer 5
      für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen, die der Reservehaltung und zum Ausgleich des Spitzenbedarfes von Anlagen im Sinne der Ziffer eins bis 4 dienen,
    6. Ziffer 6
      für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Verbesserung, Ergänzung oder Ersetzung bestehender Anlagen.
  2. Absatz 2Die Verwendung der Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung einer Anlage im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 5, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraussichtlich zehn Millionen Schilling übersteigen, ist nur zulässig, wenn die Anlage energiewirtschaftlich zweckmäßig ist (Paragraph 20,).
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005037

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/567/P11/NOR40005037