(1) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungsunternehmen sind der FMA anzuzeigen, sofern
die unmittelbaren oder mittelbaren Anteile 50 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft übersteigen,
der Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt,
durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 3 HGB geschaffen werden oder
durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von § 228 Abs. 3 HGB anzusehen sind.
Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten oder unterschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteile von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.