Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 34, Fassung vom 31.12.2015

Versicherungsaufsichtsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Gründungsfonds

Paragraph 34,
  1. Absatz einsBei Errichtung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist ein Gründungsfonds zu bilden, der zur Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden Kosten bestimmt ist. Er kann, wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, auch zur Deckung von Betriebsverlusten herangezogen werden.
  2. Absatz 2Die Satzung hat Bestimmungen über die Rückzahlung des Gründungsfonds, und wenn er nicht zurückgezahlt wird, über seine Verwendung zu enthalten.
  3. Absatz 3Die FMA kann von der Bildung eines Gründungsfonds insoweit befreien, als die Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden Kosten auf andere Weise gesichert ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020936

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P34/NOR40020936