(7)Absatz 7Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs. 1Absatz eins,, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von § 18fParagraph 18 f, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung durch das Versicherungsunternehmen nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Versicherten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach § 18fParagraph 18 f, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind die Abs. 1Absatz eins bis 5 anzuwenden.