Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 61g, Fassung vom 02.02.2015

Versicherungsaufsichtsgesetz § 61g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61g

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verschmelzung von Privatstiftungen

Paragraph 61 g,
  1. Absatz einsPrivatstiftungen gemäß Paragraph 61 e, können unter Ausschluss der Abwicklung durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden.
  2. Absatz 2Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
  3. Absatz 3Die Verschmelzung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats jeder Privatstiftung. Das Zustandekommen des Beschlusses setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder und das Erreichen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen voraus.
  4. Absatz 4Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat, anzumelden. Der Verschmelzungsvertrag sowie die Beschlüsse der Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Privatstiftungen sind der Anmeldung der übernehmenden Privatstiftung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.
  5. Absatz 5Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Privatstiftung ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Privatstiftungen gleichzeitig einzutragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung. Zugleich mit der Eintragung erlischt die übertragende Privatstiftung. Paragraph 226, Aktiengesetz 1965 ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

24.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40115458

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P61g/NOR40115458