Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 98, Fassung vom 14.10.2013

Versicherungsaufsichtsgesetz § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verbot und Herabsetzung von Leistungen

Paragraph 98,
  1. Absatz einsErgibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, dass die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 66, oder Paragraph 67, Insolvenzordnung erfüllt ist, die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse der Versicherten gelegen ist, so hat die FMA für das auf Grund der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession betriebene Geschäft, sofern dies mit dem Interesse der Versicherten aus den im Rahmen dieses Geschäfts abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbar ist,
    1. Ziffer eins
      Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Vorauszahlungen auf Polizzen, in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen oder
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen des Versicherers aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, Ziffer eins, getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des Versicherungsunternehmens dies gestattet.
  3. Absatz 3Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Absatz eins, nicht berührt.
  4. Absatz 4Eine nach dem Recht eines anderen Vertragsstaates ergriffene Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, Litera c, der Richtlinie 2001/17/EG (ABl. Nr. L 110 vom 20. April 2001, S 28) ist in Österreich wirksam. Auf im Sinne des Artikel 2, Litera i, dieser Richtlinie bestellte Verwalter und deren Vertreter ist Paragraph 241, Insolvenzordnung sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichtes des Staates, in dem die Sanierungsmaßnahme eingeleitet wurde, ist die Einleitung der Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen.
  5. Absatz 5Vor Einleitung einer Maßnahme gemäß Absatz eins, gegen die Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates hat die FMA die zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Zweigniederlassung errichtet hat, zu hören. Ist dies vor Einleitung der Maßnahme nicht möglich, so sind diese Behörden unmittelbar danach zu unterrichten.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 222 bis 231 Insolvenzordnung sind auf Maßnahmen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40118718

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P98/NOR40118718