Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 18g, Fassung vom 31.12.2012

Versicherungsaufsichtsgesetz § 18g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18g

Inkrafttretensdatum

23.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 18 g,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber und die Versicherten haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Versicherungsvertrag festzulegen.
  2. Absatz 2Das Versicherungsunternehmen hat für jeden Versicherten ein Konto, aufgeteilt nach Prämien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, zu führen.
  3. Absatz 3Der Arbeitgeber hat die Versicherten über den Abschluss des Versicherungsvertrages und, soweit sie davon betroffen sind, über jede spätere Änderung dieses Vertrages zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben den Versicherten auf deren Verlangen über den Inhalt des Versicherungsvertrages jederzeit Auskunft zu erteilen.
  4. Absatz 4Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien sowie über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren.
  5. Absatz 5Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.
  6. Absatz 6Das Versicherungsunternehmen hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.
  7. Absatz 7Die FMA kann den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz 4 bis 6 durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
  8. Absatz 8Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Versicherten anstelle der schriftlichen Information gemäß Absatz 3 bis 6 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information beim Versicherungsunternehmen ermöglicht werden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Altersleistung, Hinterbliebenenleistung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067262

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18g/NOR40067262