Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 18b, Fassung vom 21.12.2010

Versicherungsaufsichtsgesetz § 18b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18b

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 18 b,
  1. Absatz einsDer Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß Paragraph 9 a, schriftlich zu informieren über
    1. Ziffer eins
      die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
    3. Ziffer 3
      die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
    4. Ziffer 4
      die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
    5. Ziffer 5
      die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
    6. Ziffer 6
      die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
    7. Ziffer 7
      die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,
    8. Ziffer 8
      die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie die Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung,
    9. Ziffer 9
      die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,
    10. Ziffer 10
      bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten.
  2. Absatz 2Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
    1. Ziffer eins
      über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8, in der fondsgebundenen Lebensversicherung ferner über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen,
    2. Ziffer 2
      jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung in Verbindung mit den Angaben gemäß Paragraph 81 n, Absatz 2, Ziffer 20,, in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile, in der indexgebundenen Lebensversicherung über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages sowie in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung über den Stand der zugeteilten Gewinnbeteiligung und über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen.
  3. Absatz 3Auf die Informationen gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 9 a, Absatz 3 und 6 anzuwenden.
  4. Absatz 4Alle Informationen, die Versicherungsunternehmen an Versicherungsnehmer richten oder so verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Weiters darf in allen diesen Informationen der Name einer Aufsichtsbehörde nicht in einer Weise genannt werden, die andeutet oder nahe legt, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Versicherungsunternehmens von dieser Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

Anmerkung

EG: Art. III, BGBl. I Nr. 95/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40104828

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18b/NOR40104828