(2)Absatz 2Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der in Abs. 1 angeführten Personen sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des § 18 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 und 4 GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der in Absatz eins, angeführten Personen sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 137 b, Absatz 2 und 4 GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.