Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18j
Inkrafttretensdatum
23.09.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
VAG
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 18j.Paragraph 18 j,
(1)Absatz einsFür den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung ist ein Beratungsausschuss einzurichten.
(2)Absatz 2Der Beratungsausschuss hat das Recht,
Vorschläge für die Veranlagungspolitik zu erstatten,
vom Vorstand, vom Aufsichtsrat, vom Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren Auskünfte über den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen,
Vertreter in die Hauptversammlung (die Versammlung des obersten Organs) zu entsenden, die berechtigt sind, Fragen zum Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu stellen,
die Aufnahme von Gegenständen der betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt.
(3)Absatz 3Der Beratungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei vom Vorstand oder den geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens zu bestellen und je eines von einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessensvertretung der Arbeitnehmer und von einer gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitnehmer zu entsenden sind.
(4)Absatz 4Der Beratungsausschuss gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Anmerkung
EG: Art. 1,
BGBl. I Nr. 8/2005
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40067265