Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 17b, Fassung vom 09.12.2007

Versicherungsaufsichtsgesetz § 17b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17b

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Interne Revision; interne Kontrolle; Risikomanagement

Paragraph 17 b,
  1. Absatz einsDie Versicherungsunternehmen haben für das gesamte auf Grund einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession betriebene Geschäft eine Interne Revision einzurichten, die unmittelbar der Geschäftsleitung untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens dient. Sie muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.
  2. Absatz 2Die Interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gemeinsam getroffen werden. Die Interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten.
  3. Absatz 3Die FMA kann vom Erfordernis einer Internen Revision absehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben durch andere Einrichtungen gesichert ist.
  4. Absatz 3 aBei Versicherungsgruppen hat die interne Revision des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.
  5. Absatz 4Die Versicherungsunternehmen haben eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie angemessene interne Kontrollverfahren vorzusehen, die insbesondere dazu dienen, dass Entwicklungen, die die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können, frühzeitig erkannt werden.
  6. Absatz 5Die Versicherungsunternehmen haben die mit dem Versicherungsbetrieb in Verbindung stehenden Risiken zu identifizieren, einzuschätzen und zu steuern. Soweit es die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen erfordert, sind hiefür geeignete Prozesse und Verfahren einzurichten. Dies umfasst insbesondere die frühzeitige Erkennung von Risikopotentialen, die Einrichtung von Absicherungs- und Risikoabwehrmechanismen und eine übergreifende Betrachtung der Risiken zwischen den Organisationseinheiten.

Schlagworte

Absicherungsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067253

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P17b/NOR40067253