Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 65, Fassung vom 31.08.2005

Versicherungsaufsichtsgesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Überschreitung des Geschäftsbereichs

Paragraph 65,

Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die im Paragraph 62, Absatz eins und 2 festgesetzten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, daß nach Wahl des Vereins entweder der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder die für einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, geltenden Vorschriften eingehalten werden. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020949

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P65/NOR40020949