Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
01.04.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
VAG
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Betragsmäßige Beschränkung
§ 64.Paragraph 64,
Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins oder ein Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren tragen darf. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der FMA. Auf ihn ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden. Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins oder ein Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren tragen darf. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der FMA. Auf ihn ist Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40020948