Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 73b, Fassung vom 11.08.2005

Versicherungsaufsichtsgesetz § 73b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73b

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

11.08.2005

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Eigenmittelausstattung

Paragraph 73 b,
  1. Absatz einsDie Versicherungsunternehmen haben zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel in dem sich aus der Anlage D zu diesem Bundesgesetz ergebenden Ausmaß, mindestens jedoch im Ausmaß der in Paragraph 73 f, Absatz 2 und 3 genannten Beträge zu halten. Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepaßt werden, sofern Ertragssteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.
  2. Absatz eins aIst davon auszugehen, dass eine Änderung der Rückversicherungsbeziehungen zu einer maßgeblichen Erhöhung des Eigenmittelerfordernisses führt, so kann die FMA eine von der Anlage D abweichende Anordnung für den Abzug der Rückversicherungsabgabe treffen, wobei der aktuellen Berechnung bereits die geänderten Rückversicherungsverträge zugrunde gelegt werden.
  3. Absatz 2Eigenmittel sind
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) das eingezahlte Grundkapital,
      2. Litera b
        bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann,
      3. Litera c
        bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen das diesen auf Dauer zur Verfügung gestellte Kapital (Dotationskapital),
    2. Ziffer 2
      die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen, die unversteuerten Rücklagen und der versteuerte Teil der Risikorücklage,
    3. Ziffer 3
      der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,
    4. Ziffer 4
      Partizipations- und Ergänzungskapital gemäß Paragraph 73 c, Absatz eins und 2 unter Beachtung des Paragraph 73 c, Absatz 3 bis 6, sobald ein Wirtschaftsprüfer die Gesetzmäßigkeit festgestellt hat.
  4. Absatz 3Die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung sind den Eigenmitteln hinzuzurechnen, soweit sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden dürfen.
  5. Absatz 4Von den Eigenmitteln sind der Bilanzverlust, die Buchwerte eigener Aktien und eigener Partizipationsscheine sowie der Buchwert der immateriellen Vermögensgegenstände abzuziehen.
  6. Absatz 4 aVon den Eigenmitteln sind weiters abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Beteiligungen im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz 2, Ziffer 3, an Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen,
    2. Ziffer 2
      Anteile an Partizipationskapital, Ergänzungskapital und sonstigem nachrangigem Kapital von in Ziffer eins, angeführten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz 2, Ziffer 3, beteiligt ist.
  7. Absatz 4 bWerden vorübergehend Anteile eines in Absatz 4 a, Ziffer eins, angeführten Unternehmens gehalten, um dieses Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann mit Genehmigung der FMA der Abzug gemäß Absatz 4 a, unterbleiben.
  8. Absatz 4 cDas Versicherungsunternehmen kann an Stelle des Abzugs gemäß Absatz 4 a, eine der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Methoden entsprechend anwenden. Für die Anwendung der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Methode ist die Zustimmung der FMA erforderlich, welche nur dann erteilt werden darf, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
  9. Absatz 4 dEin Versicherungsunternehmen, das einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den Paragraphen 86 a, ff dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 5, FKG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, muss Anteile gemäß Absatz 4 a, nicht in Abzug bringen, wenn diese Anteile in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 86 e, dieses Bundesgesetzes oder in die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß den Paragraphen 6,, 7 und 8 FKG in der jeweils geltenden Fassung einbezogen sind.
  10. Absatz 5Die FMA hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Grundsätze des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.
  11. Absatz 6Unbeschadet des Absatz 5, ist eine Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln jedenfalls insoweit ausgeschlossen als diese den Betrag der gemäß Paragraph 81 h, Absatz 2, letzter Satz unterbliebenen Abschreibungen nicht übersteigen.
  12. Absatz 7Übersteigen die im Versicherungsunternehmen vorhandenen stillen Lasten die gemäß Absatz 5 und 6 anrechenbaren stillen Reserven, so kann die FMA den Abzug des Differenzbetrages von den Eigenmitteln verlangen.
  13. Absatz 8Die FMA hat bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu den Eigenmitteln zu genehmigen. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem das nicht eingezahlte Grundkapital den Eigenmitteln hinzugerechnet wird, ist die Einbringlichkeit des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Schlagworte

Partizipationskapital, Risikoabdeckung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053501

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P73b/NOR40053501