Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 42, Fassung vom 01.04.2002

Versicherungsaufsichtsgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

01.04.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verwendung des Jahresüberschusses

Paragraph 42,
  1. Absatz einsEin sich aus dem Jahresabschluß ergebender Jahresüberschuß ist an die Mitglieder zu verteilen, soweit er nicht der Sicherheitsrücklage oder anderen in der Satzung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, zur Rückzahlung des Gründungsfonds oder zur Leistung satzungsmäßiger Vergütungen verwendet oder auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird.
  2. Absatz 2Die Satzung hat die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses festzusetzen und insbesondere zu bestimmen, ob der Jahresüberschuß auch an Mitglieder verteilt werden soll, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072166

Alte Dokumentnummer

N5197820929L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P42/NOR12072166