(1)Absatz einsDie Versicherungsunternehmen haben eine interne Kontrolle einzurichten. Diese ist eine der Geschäftsleitung unmittelbar unterstehende Kontrolleinrichtung, die ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens dient. Diese muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.