Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 17b, Fassung vom 01.04.2002

Versicherungsaufsichtsgesetz § 17b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17b

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

01.04.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Interne Kontrolle

Paragraph 17 b,
  1. Absatz einsDie Versicherungsunternehmen haben eine interne Kontrolle einzurichten. Diese ist eine der Geschäftsleitung unmittelbar unterstehende Kontrolleinrichtung, die ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens dient. Diese muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.
  2. Absatz 2Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gemeinsam getroffen werden. Die interne Kontrolle hat allen Geschäftsleitern zu berichten.
  3. Absatz 3Die FMA kann vom Erfordernis einer internen Kontrolle absehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben durch andere Kontrolleinrichtungen gesichert ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020923

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P17b/NOR40020923