Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 18b, Fassung vom 31.03.2002

Versicherungsaufsichtsgesetz § 18b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18b

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

01.04.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 18 b,
  1. Absatz einsDer Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß Paragraph 9 a, schriftlich zu informieren über
    1. Ziffer eins
      die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
    3. Ziffer 3
      die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
    4. Ziffer 4
      die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
    5. Ziffer 5
      die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
    6. Ziffer 6
      die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
    7. Ziffer 7
      die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,
    8. Ziffer 8
      die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.
  2. Absatz 2Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
    1. Ziffer eins
      über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6,
    2. Ziffer 2
      jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung.
  3. Absatz 3Auf die Informationen gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 9 a, Absatz 3 und 6 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012897

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18b/NOR40012897