Angestellte Vermittler
§ 17d. (1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.Paragraph 17 d, (1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(2)Absatz 2Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.