Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 17a, Fassung vom 31.03.2002

Versicherungsaufsichtsgesetz § 17a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Ausgliederungsverträge

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsVerträge von Versicherungsunternehmen, durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung, insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen übertragen werden (Ausgliederungsverträge), bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn das andere Unternehmen nicht im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen ist.
  2. Absatz 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem Inhalt nach oder der Umfang der Ausgliederungen insgesamt geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu gefährden.
  3. Absatz 3Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um die Interessen der Versicherten zu wahren.
  4. Absatz 4Treten die im Absatz 2, genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treffen diese bei einem nicht genehmigungspflichtigen Ausgliederungsvertrag zu, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.
  5. Absatz 5Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein Ausgliederungsvertrag geschlossen werden soll oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087904

Alte Dokumentnummer

N5199657571J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P17a/NOR12087904