Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 18d, Fassung vom 31.07.1996

Versicherungsaufsichtsgesetz § 18d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18d

Inkrafttretensdatum

06.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 18 d,
  1. Absatz einsVersicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jede Änderung oder Ergänzung der in Absatz eins, angeführten Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Prämien für neu abgeschlossene oder geänderte Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Paragraph 18, Absatz 4 und 5 ist auf die Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12085456

Alte Dokumentnummer

N5199545011J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18d/NOR12085456