Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 18b, Fassung vom 31.07.1996

Versicherungsaufsichtsgesetz § 18b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18b

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 18 b,
  1. Absatz einsIn der Lebensversicherung sind dem Versicherungsnehmer vor Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 9 a, mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      die Beschreibung der Leistungen des Versicherers und der dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
    2. Ziffer 2
      die Laufzeit des Versicherungsvertrages,
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
    4. Ziffer 4
      die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,
    5. Ziffer 5
      die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
    6. Ziffer 6
      die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
    7. Ziffer 7
      die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
    8. Ziffer 8
      in der fondsgebundenen Lebensversicherung die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte,
    9. Ziffer 9
      allgemeine Angaben über die für die Versicherung geltende Steuerregelung.
  2. Absatz 2Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung hinsichtlich der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 5 a, Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, (VersVG), in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mitzuteilen und jährlich der Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Die Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083627

Alte Dokumentnummer

N5199441160J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18b/NOR12083627