Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 73b, Fassung vom 30.06.1996

Versicherungsaufsichtsgesetz § 73b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73b

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Eigenmittelausstattung

Paragraph 73 b,
  1. Absatz einsDie Versicherungsunternehmen haben zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel in dem sich aus der Anlage D zu diesem Bundesgesetz ergebenden Ausmaß, mindestens jedoch im Ausmaß der in den Paragraphen 73 f, Absatz 2 und 3 und 73g Absatz 5, genannten Beträge zu halten. Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepaßt werden, sofern Ertragssteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.
  2. Absatz 2Eigenmittel sind
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital zuzüglich der Hälfte des nicht eingezahlten Teils,
      2. Litera b
        bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann,
      3. Litera c
        bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen das diesen auf Dauer zur Verfügung gestellte Kapital (Dotationskapital),
    2. Ziffer 2
      die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen und die unversteuerten Rücklagen,
    3. Ziffer 3
      der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,
    4. Ziffer 4
      Partizipations- und Ergänzungskapital gemäß Paragraph 73 c, Absatz eins und 2 unter Beachtung des Paragraph 73 c, Absatz 3 bis 6, sobald ein Wirtschaftsprüfer die Gesetzmäßigkeit festgestellt hat.
  3. Absatz 3Die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung sind den Eigenmitteln hinzuzurechnen, soweit sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden dürfen.
  4. Absatz 4Von den Eigenmitteln sind der Bilanzverlust, die Buchwerte eigener Aktien und eigener Partizipationsscheine sowie der Buchwert der immateriellen Vermögensgegenstände abzuziehen.
  5. Absatz 5Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Grundsätze des Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 20 vH der Eigenmittel gemäß Paragraph 73 b, Absatz 2, Ziffer eins und 2 begrenzt.

Schlagworte

Partizipationskapital, Risikoabdeckung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083646

Alte Dokumentnummer

N5199441179J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P73b/NOR12083646