Bundesrecht konsolidiert: Rohrleitungsgesetz § 6, Fassung vom 31.03.2002

Rohrleitungsgesetz § 6

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Erweiterte Nutzung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Konzessionswerber ist verpflichtet, auch für andere Interessenten eine Beförderung durchzuführen und erforderlichenfalls das Projekt so zu ändern, daß eine solche Beförderung ermöglicht wird (erweiterte Nutzung).
  2. Absatz 2Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, besteht nur, wenn die Interessenten gemäß Absatz eins, ihr Interesse an der erweiterten Nutzung rechtzeitig bekanntgeben.
  3. Absatz 3Zur Feststellung allfälliger Interessenten gemäß Absatz 2, ist eine Beschreibung des Vorhabens vom Konzessionswerber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung mit dem Hinweis zu veröffentlichen, daß Interessenten ihre Rechte nur wahrnehmen können, wenn sie diese dem Konzessionswerber binnen sechs Wochen mitteilen.
  4. Absatz 4Kommt eine Einigung zwischen dem Konzessionswerber und dem Interessenten nicht zustande, so hat die Behörde auf Begehren einer der Parteien über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung im Sinne des Absatz eins, zu entscheiden.
  5. Absatz 5Kommt über die vom Interessenten für diese erweiterte Nutzung zu erbringende Gegenleistung keine Einigung zustande, so entscheidet hierüber das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Der Bemessung sind die verhältnismäßig anteiligen Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Rohrleitung zugrunde zu legen, wobei davon auszugehen ist, daß dem Konzessionswerber und den Interessenten die der Art nach gleichen Vorteile und Lasten zu angemessenen Anteilen zukommen sollen. Bei dieser Bemessung ist von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auszugehen.
  6. Absatz 6Die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung gelten sinngemäß für die erweiterte Nutzung.
  7. Absatz 7Über sonstige Streitigkeiten aus der erweiterten Nutzung ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12070986

Alte Dokumentnummer

N5197537602J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P6/NOR12070986