(3)Absatz 3Zur Feststellung allfälliger Interessenten gemäß Abs. 2 ist eine Beschreibung des Vorhabens vom Konzessionswerber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung mit dem Hinweis zu veröffentlichen, daß Interessenten ihre Rechte nur wahrnehmen können, wenn sie diese dem Konzessionswerber binnen sechs Wochen mitteilen.Zur Feststellung allfälliger Interessenten gemäß Absatz 2, ist eine Beschreibung des Vorhabens vom Konzessionswerber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung mit dem Hinweis zu veröffentlichen, daß Interessenten ihre Rechte nur wahrnehmen können, wenn sie diese dem Konzessionswerber binnen sechs Wochen mitteilen.