(14)Absatz 14Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Teilqualifikationen gemäß Abs. 2 in Richtlinien standardisierte Ausbildungsprogramme festlegen, um die Transparenz der erworbenen Abschlüsse zu erhöhen und die Eingliederung der Absolventen und Absolventinnen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Das Ausbildungsprogramm kann eine Dauer der Ausbildung von einem bis zu drei Jahren vorsehen. Die Richtlinien haben nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen. Vor Erlassung von Richtlinien hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Entwurf dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln und ihm eine mindestens zweimonatige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Unternehmen, die Personen in einer standardisierten Teilqualifikation ausbilden wollen, müssen über einen Bescheid gemäß § 3a, allenfalls in Verbindung mit § 2a (Ausbildungsverbund), verfügen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Teilqualifikationen gemäß Absatz 2, in Richtlinien standardisierte Ausbildungsprogramme festlegen, um die Transparenz der erworbenen Abschlüsse zu erhöhen und die Eingliederung der Absolventen und Absolventinnen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Das Ausbildungsprogramm kann eine Dauer der Ausbildung von einem bis zu drei Jahren vorsehen. Die Richtlinien haben nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen. Vor Erlassung von Richtlinien hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Entwurf dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln und ihm eine mindestens zweimonatige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Unternehmen, die Personen in einer standardisierten Teilqualifikation ausbilden wollen, müssen über einen Bescheid gemäß Paragraph 3 a,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 2 a, (Ausbildungsverbund), verfügen.