(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann auf einstimmigen Antrag des Landes-Berufsausbildungsbeirates einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit dem Hinweis „Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb“ als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und keinen Bundesverwaltungsabgaben.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann auf einstimmigen Antrag des Landes-Berufsausbildungsbeirates einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit dem Hinweis „Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb“ als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, und keinen Bundesverwaltungsabgaben.