Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 3, Fassung vom 25.03.2023

Berufsausbildungsgesetz § 3

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Der Ausbilder

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen (Ausbilder) zu betrauen, die die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und c erfüllen und in der Lage sind, sich im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) entsprechend zu betätigen, sofern
    1. Ziffer eins
      der Lehrberechtigte eine juristische Person, eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat (Paragraph 16, GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, nachweisen kann, ist,
    2. Ziffer 2
      die Art oder der Umfang des Unternehmens die fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter der alleinigen Aufsicht der Lehrberechtigten nicht zuläßt oder
    3. Ziffer 3
      der Lehrberechtigte ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne des Paragraph 41, der Gewerbeordnung 1994 ist.
  2. Absatz 2Ein Lehrberechtigter, der gemäß Absatz eins, nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt; dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein durch Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfaßtes, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe oder um die Ausübung von Rechten handelt, die dem Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zustehen, wie die Durchführung von Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten oder die Führung eines Nebenbetriebes.
  3. Absatz 3Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder ein Filialgeschäftsführer darf als Ausbilder herangezogen werden, wenn er den Anforderungen des Absatz eins, entspricht.
  4. Absatz 4Der Ausbilder hat sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
  5. Absatz 5Sofern in einem Unternehmen mehrere Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut wurden, hat der Lehrberechtigte eine Person mit der Koordination der gesamten Ausbildung zu betrauen (Ausbildungsleiter), wenn es zur sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge erforderlich ist.

Schlagworte

Lehrherr, Instandsetzungsarbeit

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40118818

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P3/NOR40118818