Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 8c, Fassung vom 28.11.2022

Berufsausbildungsgesetz § 8c

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8c

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 8 c,
  1. Absatz einsDie überbetriebliche Lehrausbildung ergänzt und unterstützt die betriebliche Ausbildung in Lehrbetrieben gemäß Paragraph 2, für Personen, die keine Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Paragraph 8 b, Absatz 2, in einem Lehrbetrieb beginnen können und die das Arbeitsmarktservice nicht erfolgreich auf eine Lehrstelle oder betriebliche Ausbildungsstelle vermitteln konnte. Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen soll daher auch die Einbeziehung von Unternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 3 a, berechtigt sind, beinhalten mit dem Ziel, den auszubildenden Personen den Beginn eines Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, zu ermöglichen, sofern dies mit der individuellen Zielsetzung der Ausbildung und den persönlichen Anforderungen und Bedürfnissen des Lehrlings oder des bzw. der Auszubildenden vereinbar ist.
  2. Absatz 2Voraussetzung zur Führung und zum Betrieb einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ist eine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 bis 6 nach Maßgabe des Absatz eins, sowie, dass im Falle einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen ermöglichen muss.
  3. Absatz 3Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 30, können als Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 8 c, beansprucht werden.
  4. Absatz 4Soweit Paragraph 8 c, keine besondere Regelung enthält, sind die Bestimmungen des Paragraph 8 b, anzuwenden.
  5. Absatz 5Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Absatz eins,, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 15 a,, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle der Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse in Ausbildungen gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im Paragraph 12, Absatz 3, geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind.

Im RIS seit

25.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40221633

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P8c/NOR40221633