Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 2a, Fassung vom 09.08.2022

Berufsausbildungsgesetz § 2a

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Ausbildungsverbund

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsWenn in einem Lehrbetrieb (einer Ausbildungsstätte) die nach den Ausbildungsvorschriften festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, so ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.
  2. Absatz 2Die ergänzende Ausbildung ist im Bescheid nach Paragraph 3 a, bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
  3. Absatz 3Wurde in einem Verfahren gemäß Paragraph 3 a, festgestellt, daß die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat die Lehrlingsstelle, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wird, unter Anwendung des Paragraph 3 a, Absatz 3, mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist.
  4. Absatz 4Von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 kann im Rahmen von Modellprojekten, in welchen sich mehrere Unternehmen zum Zweck der Ausbildung zusammenschließen, abgewichen werden. Solche Projekte können vom Qualitätsausschuss gemäß Paragraph 31 d, Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschlagen werden und bedürfen einer wissenschaftlichen Begleitung und entsprechenden Qualitätssicherung. Dabei ist ein Lehrberechtigter mit allen Rechten und Pflichten festzulegen.

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40172265

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P2a/NOR40172265