Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 19, Fassung vom 22.05.2022

Berufsausbildungsgesetz § 19

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrlingsstellen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsIm übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft ist je eine Lehrlingsstelle errichtet.
  2. Absatz 2Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat den Leiter der Lehrlingsstelle zu bestellen. Dieser muß mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf für ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter der Lehrlingsstelle den in diesem Absatz aufgestellten Voraussetzungen entspricht.
  3. Absatz 3Den Lehrlingsstellen obliegt in erster Instanz die Durchführung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben. Sie haben im Rahmen der Überwachung der Lehrlingsausbildung festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gegeben sind. Die Lehrlingsstelle hat die betriebliche Ausbildung zu überwachen und dabei insbesondere auch auf die Einhaltung der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechtsvorschriften sowie der im Rahmen eines Ausbildungsverbundes vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen hinzuwirken. Ihre Organe können zu diesem Zwecke die Betriebe besichtigen und im erforderlichen Umfang in die Aufzeichnungen der Betriebe Einsicht nehmen. Im Falle der Durchführung eines Ausbildungsversuches haben sie diesen zu überwachen.
  4. Absatz 4Die Lehrlingsstellen haben Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, insbesondere die Heranziehung von hiefür geeigneten Betrieben oder hiefür geeigneten Einrichtungen, zu fördern und nötigenfalls deren Einrichtung anzuregen. Die Lehrlingsstellen haben Kursmaßnahmen zur Aus- und Weiterbildung der Ausbilder anzuregen und zu unterstützen. Sie haben die Lehrlinge, die Ausbilder und die Lehrberechtigten in Angelegenheiten der Berufsausbildung zu betreuen und die Lehrlinge bei der Wahl eines geeigneten Lehrplatzes im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Arbeitsmarktservice zu unterstützen. Ferner haben sie für die weitere Unterbringung des Lehrlings tunlichst Sorge zu tragen, wenn er den Lehrplatz infolge der vorzeitigen Endigung oder der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses verlassen muss.
  5. Absatz 4 aHinsichtlich der Aufgaben gemäß Absatz 3 und Absatz 4, haben die Lehrlingsstellen einhelligen Anregungen, Stellungnahmen und Vorschlägen des Landes-Berufsausbildungsbeirates nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
  6. Absatz 5Die Lehrlingsstellen haben jedermann in die Lehrberufsliste, die Ausbildungsvorschriften sowie in die Prüfungsordnungen Einsicht zu gewähren und den Lehrlingen die genannten Verordnungen, soweit sie sich auf den gewählten Lehrberuf beziehen, anläßlich der Eintragung des Lehrvertrages in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  7. Absatz 6Die Lehrlingsstellen haben in Verfahren, in denen sie voraussichtlich eine Entscheidung zu treffen haben werden, die dem Antrag des Lehrlings, für einen minderjährigen Lehrling auch dessen gesetzlicher Vertreter, nicht Rechnung trägt, der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen diesen Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Artikel 133, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.
  8. Absatz 7Jede Lehrlingsstelle hat den bei ihr errichteten Landes-Berufsausbildungsbeirat über die Situation der Berufsausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie über die durchgeführten Maßnahmen durch einen Jahresbericht in Kenntnis zu setzen, der in der ersten Hälfte des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu erstatten ist; weiters hat sie den Landes-Berufsausbildungsbeirat auf dessen Verlangen von den im Bundesland festgesetzten Terminen für Lehrabschlußprüfungen und allfällige Teilprüfungen zu verständigen.
  9. Absatz 8Sachlich in Betracht kommende Oberbehörden sind die Landeshauptleute und über diesen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft und die Lehrlingsstellen sind bei Besorgung der diesen obliegenden Aufgaben gemäß Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG an Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.
  10. Absatz 9Schriften und Amtshandlungen im Verfahren vor den Lehrlingsstellen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267.
  11. Absatz 10Die Amtshandlungen der Lehrlingsstellen sowie der im Instanzenzug gemäß Artikel 130, B-VG übergeordneten Verwaltungsgerichte sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Schlagworte

BGBl. Nr. 267/1957

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40172275

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P19/NOR40172275