Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 7, Fassung vom 02.02.2021

Berufsausbildungsgesetz § 7

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberufsliste

§ 7.
  1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:
    1. a)
      die Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 3,
    2. b)
      die Dauer der Lehrzeit im Sinne des § 6 Abs. 1,
    3. c)
      die verwandten Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 4,
    4. d)
      das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des § 6 Abs. 4 und
    5. e)
      den Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem anderen Lehrberuf.
  2. (2) Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen werden.
  3. (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40118821

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P7/NOR40118821