Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 35a, Fassung vom 22.10.2019

Berufsausbildungsgesetz § 35a

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35a

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf in der Zahnärztliche Fachassistenz

Paragraph 35 a,
  1. Absatz einsHinsichtlich eines Lehrberufs in der Zahnärztlichen Fachassistenz sind
    1. Ziffer eins
      die Verordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraphen 7,, 8, 8a, 24 und 27b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen und
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 8 b,, 8c, 27, 27a, 28, 29, 30 und 30b nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Für einen Lehrberuf gemäß Absatz eins, gelten folgende Sonderbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß Paragraph 20, Absatz 3, auch zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt.
    2. Ziffer 2
      Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 22, ist ein vom Landeshauptmann entsandter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs.
    3. Ziffer 3
      Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, ist der Nachweis der für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Qualifikation; Paragraph 23, Absatz 7 und 9 ist nicht anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß Paragraph 31, gehören zwei vom Bundesminister für Gesundheit zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an.

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40135651

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P35a/NOR40135651