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Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 35a, Fassung vom 22.10.2019
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D)
Berufsausbildungsgesetz § 35a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 22.10.2019
§ 35 am 22.10.2019
§ 36 am 22.10.2019
Alle Fassungen
§ 35a heute
§ 35a gültig ab 01.05.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2012
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1969
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 38/2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35a
Inkrafttretensdatum
01.05.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAG
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf in der Zahnärztliche Fachassistenz
§ 35a.
Paragraph 35 a,
(1)
Absatz eins
Hinsichtlich eines Lehrberufs in der Zahnärztlichen Fachassistenz sind
1.
Ziffer eins
die Verordnungen gemäß § 6 Abs. 6 und §§ 7, 8, 8a, 24 und 27b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen und
die Verordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraphen 7,, 8, 8a, 24 und 27b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen und
2.
Ziffer 2
die §§ 8b, 8c, 27, 27a, 28, 29, 30 und 30b nicht anzuwenden.
die Paragraphen 8 b,, 8c, 27, 27a, 28, 29, 30 und 30b nicht anzuwenden.
(2)
Absatz 2
Für einen Lehrberuf gemäß Abs. 1 gelten folgende Sonderbestimmungen:
Für einen Lehrberuf gemäß Absatz eins, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1.
Ziffer eins
Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß § 20 Abs. 3 auch zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt.
Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß Paragraph 20, Absatz 3, auch zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt.
2.
Ziffer 2
Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfung gemäß § 22 ist ein vom Landeshauptmann entsandter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 22, ist ein vom Landeshauptmann entsandter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs.
3.
Ziffer 3
Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 ist der Nachweis der für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Qualifikation; § 23 Abs. 7 und 9 ist nicht anzuwenden.
Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, ist der Nachweis der für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Qualifikation; Paragraph 23, Absatz 7 und 9 ist nicht anzuwenden.
4.
Ziffer 4
Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß § 31 gehören zwei vom Bundesminister für Gesundheit zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an.
Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß Paragraph 31, gehören zwei vom Bundesminister für Gesundheit zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an.
Im RIS seit
02.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Gesetzesnummer
10006276
Dokumentnummer
NOR40135651
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P35a/NOR40135651